Verpflichtungen des Versicherungsnehmers in der Haushaltsversicherung
Die nachstehenden Verpflichtungen sind Teil Ihres Versicherungsvertrages. Ihre Verletzung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers! Je nach Versicherer können die Textierungen bzw. Vorschriften unterschiedlich sein – Prüfen Sie bitte diesen Abschnitt in Ihrem Vertrag.
Verpflichtungen – Sicherheitsvorschriften:
Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch für noch so kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind: 1. Eingangs- und Terrassentüren, Fenster und alle sonstigen Öffnungen der Versicherungsräumlichkeiten stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Dazu sind vorhandene Schlösser zu versperren. Dies gilt nicht für Fenster, Balkontüren und sonstige Öffnungen, durch die ein Täter nur unter Überwindung erschwerender Hindernisse einsteigen kann;
2. Behältnisse für Geld, Schmuck und dergleichen ordnungsgemäß zu versperren;
3. sämtliche vereinbarten Sicherungsmaßnahmen vollständig zur Anwendung zu bringen.
Mauersafes (Wandsafes) müssen vorschriftsmäßig eingemauert sein (100mm Betonschicht mit der Betonfestigkeitsklasse B 400);
Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
Über Wertgegenstände wie Antiquitäten, Kunstgegenstände, Schmuck, Pelze, Teppiche, Sparbücher, Wertpapiere, Sammlungen und dergleichen sind zum Zweck des Nachweises im Schadenfall geeignete Verzeichnisse mit Wertangaben zu führen und gesondert aufzubewahren.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall:
Schadenminderungspflicht: 1. Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden
- für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen;
- dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten.
2. Bei Verlust von Sparbüchern und Wertpapieren muss die Sperre von Auszahlungen unverzüglich beantragt und, soweit möglich, das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden.
Schadenmeldungspflicht: Der Schaden ist unverzüglich dem Versicherer zu melden. Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, einfachen Diebstahl und Beraubung sind der Sicherheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicherheitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen anzugeben.
Schadenaufklärungspflicht:
1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer.
3. Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht verändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist.







